DAS DATENSCHUTZ-GESETZ

Recht auf Datenübertragbarkeit

Das Recht auf Datenübertragbarkeit ist neu und umfasst einerseits ein Recht des Betroffenen, vom Verantwortlichen die zu seiner Person gespeicherten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt zu bekommen, und andererseits die Verpflichtung des Verantwortlichen, auf Verlangen des Betroffenen diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln. Ihrem Sinn nach richtet sich diese Vorschrift insbesondere an soziale Netzwerke. Das Recht auf Datenübertragbarkeit besteht aber nicht uneingeschränkt, sondern bezieht sich einerseits nur auf diejenigen personenbezogenen Daten, die der Betroffene dem Verantwortlichen bereitgestellt hat, und andererseits nur auf Daten, die auf der Grundlage einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO oder auf der Grundlage eines Vertrags gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeitet werden. Weitere Voraussetzung ist gem. Art. 20 Abs. 1 lit. b DSGVO, dass die Daten vom Verantwortlichen in einem automatisierten Verfahren verarbeitet werden.

Der Verantwortliche hat die personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen. Damit wird eine strukturierte und aufbereitete Form der Daten verlangt, z. B. ein Dateiformat, oder im einfachen Fall eine Tabellenform, die eine Übernahme und eine Weiterverarbeitung oder -nutzung in einem anderen automatisierten Verfahren unterstützt.

Die zweite Alternative des Art. 20 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person das Recht, die personenbezogenen Daten in einem ebenfalls strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln. Ein bestimmtes Format kann aber nicht verlangt werden. Darüber hinaus hat die betroffene Person gem. Art. 20 Abs. 2 DSGVO das Recht zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

Soweit die Daten auf der Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden, umfasst dieses Recht diejenigen Daten, auf die sich die Einwilligungserklärung bezieht bzw. die vom Betroffenen für die in der Einwilligungserklärung angegebenen Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Auch bei einer Verarbeitung auf der Grundlage eines Vertrags werden nur diejenigen Daten umfasst, die der Betroffene zur Ausführung des Vertrags angegeben hat. Dies sind vor allem die Stammdaten zur Person des Betroffenen und alle weiteren Daten, die der Betroffene bei Abschluss oder zur Begründung und Ausführung des Vertrags angegeben hat. Weitere Daten, die im Rahmen der Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem Verantwortlichen in Verarbeitungsprozessen anfallen oder gewonnen werden, z. B. Profildaten, Bewertungen etc. oder Daten, die im Rahmen der weiteren Vertragsausführung entstehen, fallen nicht mehr unter die zur Verfügung gestellten Daten.

Der nachstehende Datenschutzprozess „Recht auf Datenübertragbarkeit“ zeigt einen Überblick über dieses neue Recht.

Recht auf Datenübertragbarkeit-Prozess

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Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Auszug aus unserem Datenschutz-Fachportal.

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