DAS DATENSCHUTZ-GESETZ

Recht auf Auskunft

Das zentrale Transparenzrecht der Betroffenen ist das Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten gem. Art. 15 DSGVO. Das Auskunftsrecht kann ohne Begründung oder Geltendmachung von Zweifeln an der Richtigkeit der gespeicherten Daten von jeder natürlichen Person gegen jedes Unternehmen bzw. gegen jede Stelle geltend gemacht werden. Der Betroffene hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob zu seiner Person Daten verarbeitet werden oder nicht. Wenn dies der Fall ist, kann der Betroffene Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Über die gespeicherten Daten ist eine Kopie zur Verfügung zu stellen.

Auskunft ist über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der verarbeiteten Daten, die Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die geplante Dauer der Speicherung und die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer, über das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde, über die Herkunft der Daten, wenn sie nicht vom Betroffenen erhoben worden sind und über die weiteren Betroffenenrechte zu erteilen.

Im Fall einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Absätze 1 und 4 DSGVO hat der Verantwortliche auch aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person zur Verfügung zu stellen.

Wenn personenbezogene Daten an Stellen in einem Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden, muss der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Auskunft darüber geben, ob und ggf. welche geeigneten Garantien er für die Rechte der Betroffenen vorgesehen hat (z. B. einen EU-Standardvertrag), und auf Verlangen eine Kopie zur Verfügung stellen oder Einsicht gewähren.

Eine Auskunftspflicht entfällt gem. § 34 BDSG Abs. 1 Nr. 2, wenn die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.

Der nachstehende Prozess gibt einen Überblick über die Einzelheiten zu dem Recht auf Auskunft:

Informationspflicht, wenn die Daten nicht vom Betroffenen erhoben wurden

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