Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung entspricht der Sperrung gem. § 35 BDSG a. F. Die Einschränkung der Verarbeitung ist in Art. 4 Nr. 3 DSGVO als die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken, beschrieben. Mit der anderen Wortwahl ist keine inhaltliche Änderung des Begriffs verbunden, denn die Definition der Einschränkung der Verarbeitung des Art. 4 Nr. 3 DSGVO als Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken, entspricht inhaltlich der bisherigen Definition des § 3 Abs. 4 Nr. 4 BDSG a. F..
Mit dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung soll dem Betroffenen das Recht gegeben werden, die Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten zu verlangen, wenn keine Gründe für eine operative Verarbeitung seiner Daten mehr vorliegen oder die Richtigkeit der Daten oder die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten strittig ist. Schließlich kann der Betroffene die Einschränkung der Verarbeitung auch verlangen, wenn er wegen seiner besonderen Situation gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat. Die Verarbeitung ist einzuschränken, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung muss vom Betroffenen geltend gemacht werden.
Eine Verarbeitung von Daten, deren Nutzung eingeschränkt ist, ist zulässig, wenn die Nutzung oder Verarbeitung der Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Damit soll verhindert werden, dass der Betroffene mit dem Rechtsmittel der Einschränkung der Verarbeitung die Rechtsposition einer anderen natürlichen oder juristischen Person dadurch verschlechtert, dass die Daten z. B. als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stehen.
Wenn der Verantwortliche die Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wird, an andere Stellen übermittelt hat, sind gem. Art. 19 DSGVO die Empfänger der personenbezogenen Daten über die Einschränkung der Verarbeitung zu informieren. Die Benachrichtigungspflicht über die Einschränkung der Verarbeitung besteht nicht, wenn sich die Benachrichtigung als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
Die Einschränkung der Verarbeitung durch Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel der Einschränkung ihrer künftigen Verarbeitung entspricht im Ergebnis der bisherigen Sperrung von Daten. Auch diese ist als Kennzeichnung personenbezogener Daten definiert, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken. Eine Einschränkung der Verarbeitung ist unter den Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO vorzunehmen.
Art. 18 DSGVO regelt die näheren Umstände, unter denen die Betroffenen eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen können. Art. 18 Abs. 2 DSGVO regelt Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung für bestimmte Zwecke. Wenn personenbezogene Daten, deren Verarbeitung auf Verlangen des Betroffenen einzuschränken ist, Dritten offengelegt worden sind, sind die Mitteilungspflichten des Art. 19 DSGVO zu beachten.
Der nachstehende Datenschutzprozess „Recht auf Einschränkung der Verarbeitung“ zeigt, unter welchen Voraussetzungen der Betroffene das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend machen kann und unter welchen Voraussetzungen eine Weiterverarbeitung dieser Daten zulässig ist.
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Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Auszug aus unserem Datenschutz-Fachportal.
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