DAS DATENSCHUTZ-GESETZ

DSGVO Artikel 31: Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Beachten Sie auch folgende Erwägungsgründe: