DAS DATENSCHUTZ-GESETZ

Modalitäten für die Ausübung der Betroffenenrechte

Die Modalitäten für die Ausübung der Betroffenenrechte sind in Art. 12 DSGVO zusammenfassend für alle Betroffenenrechte geregelt. Die Vorschriften des Art. 12 DSGVO greifen insoweit, als besondere Modalitäten in den Art. 13 bis 22 und Art. 34 DSGVO für das jeweilige Recht nicht gesondert geregelt sind. Die Rechte selbst sind in den Art. 13 bis 22 und 34 DSGVO geregelt. Art. 12 DSGVO begründet deshalb keine neuen oder zusätzlichen Rechte, sondern regelt nur die transparente Information und Kommunikation sowie die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person.

Der nachstehende Prozess zeigt zusammenfassend die einzelnen Regelungen des Art. 12 DSGVO.

Prozess: Modalitäten für die Ausübung der Betroffenenrechte

Art. 12 DSGVO regelt das Verfahren für die Erfüllung von Rechten der Betroffenen und bestimmt dazu auch eine Frist von einem Monat, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann.

Wenn der Betroffene nicht identifiziert werden kann, oder Anträge häufig wiederholt oder in exzessiver Weise gestellt werden, kann eine Auskunft verweigert werden. Die Umstände und Gründe für eine Verweigerung müssen dokumentiert und die Betroffenen müssen darüber informiert werden.

Die nachfolgende Checkliste prüft, ob ein Verfahren zur Bearbeitung zur Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen eingerichtet ist und ob die Beteiligung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten sichergestellt ist. Für die Bearbeitung der Rechte der Betroffenen sollte im Hinblick auf die Bearbeitungsfrist und die Bußgelddrohung bei einer Verletzung des Verfahrens ein geregelter Prozess eingerichtet sein, der die Beachtung der Vorschriften des Art. 12 DSGVO sicherstellt.

Checkliste: Modalitäten für die Ausübung der Betroffenenrechte

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