DAS DATENSCHUTZ-GESETZ

Recht auf Löschung, Vergessenwerden

Betroffene Personen haben lt. EG 66 ein „Recht auf Vergessenwerden“, wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, verstößt. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben bzw. anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung verstößt. Diese Bestimmung enthält auch das Recht, sich unmittelbar an Suchmaschinenbetreiber zu wenden und unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken.

Wenn der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat und gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet ist, hat er gem. Art. 17 Abs. 2 DSGVO unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, zu treffen, um die Empfänger, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

Der Datenschutzprozess zeigt die Einzelheiten dieses Rechts und auch die Ausnahmen, unter denen personenbezogene Daten nicht gelöscht werden sollen.

Recht auf Löschung, Vergessenwerden

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